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Uhr beim Zoll abholen?

chris3007

Mythical Poster
24/8/13
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So schlecht ist dein Deutsch auch wieder nicht.

Der Besitz von Replicas ist in Deutschland erlaubt.
Nur der Handel und die Einfuhr über den Postweg ist verboten.
Solltest du bei der Einfuhr über den Postweg vom deutschen Zoll erwischt werden und kann dir nachgewiesen werden das du die Uhr wirklich bestellt hast dann wird dir Uhr vernichtet und du bekommst eine Geldstrafe.

Bei gewerblichen Handel mit Replicas sieht es etwas anders aus und da sind dann die Strafen natürlich auch höher.
 

Juhani

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18/1/16
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Danke für die Erklärung.
Ich hatte Angst letzten Mal zu meine Uhren am Urlaub in Deutschland mitbringen. Ich dachte die Polizei kontrolliert es in Zoll! Ich würde nicht mein Pass verweigert
 

pengo

I'm Pretty Popular
11/7/15
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Danke für die Erklärung.
Ich hatte Angst letzten Mal zu meine Uhren am Urlaub in Deutschland mitbringen. Ich dachte die Polizei kontrolliert es in Zoll! Ich würde nicht mein Pass verweigert

1-2 rep-uhren zum selber anziehen, kannst du dabei haben.
 

iPwnage

I'm Pretty Popular
1/6/14
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So, kleine Zwischeninfo, das Triangeln hat geklappt und die Uhr ist unterwegs nach DE zu unserem TE :)
 

nocturnus

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22/6/15
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habe den thread gerade durchgelesen. Hut ab für diese Hilfsbereitschaft! :)
 

time warp

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31/12/16
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Hallo zusammen,
Ich wollte mal in die Runde fragen, ob überhaupt jemand Erfahrungen mit den Zollbeamten hatte? Es wird ja normal von den TD über Triangel versendet. Ist auf diese Art eigentlich schon mal etwas aufgeflogen? Falls ja, was ist passiert? Da der Versandweg immer mal wieder wechselt, stellt sich mir die Frage, wieso?
Was sind die Konsequenzen? Wie sollte man sich verhalten?
Denke mal, dass ich nicht der einzige bin, den das interessiert.


Gesendet von iPhone mit RWI
 

Cavemax

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28/5/16
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Ich hoffe, dass niemand auf die Schreiben des Zolls bzgl. einer Replica reagiert - am besten, wie schon mehrmals hier erwähnt, gar nicht darauf antworten oder reagieren und "nichts mit der Sendung" zu tun haben. Ich weiss nicht, wie es in Deutschland ist, aber in der Schweiz kann der Kontakt mit dem Zoll, insbesondere bei gefälschter Ware, sehr böse enden.
Zum Triangel: Da ist vermutlich hin und wieder schon mal was aufgeflogen, nur hört man davon wohl nie etwas, da die meisten mir bekannten TDs Ersatz garantieren, sollte die Uhr auf dem Weg zu dir durch den Zoll beschlagnahmt werden. Der Vorteil an vielen TDs ist, dass dein Name gar nicht auf der Packung auftaucht, bis die Uhr endlich im Zielland ist. Bei meiner Bestellung (intime) war es nämlich so, dass die Uhr über Triangle nach UK ging und von dort aus an einen Paketdienstleister in Deutschland. Erst dort wurde die Uhr nochmals versandt, diesmal an meine Adresse und meinen Namen.
Oder einfacher: Solange die Uhr auf dem Weg zu dir beschlagnahmt wird, kann es dir bei guten TDs egal sein, da du sie ersetzt bekommst und gar nicht auf dem Bildschirm des Zolls auftauchst :D
Im M2M sieht das etwas anders aus, dort steht meist von Anfang an dein Name drauf, ausser man triangelt wie in diesem Thread über eine Drittperson.

Zu deiner Frage mit den Konsequenzen: Diese hängen davon ab, welches Land die Uhr als Fälschung identifizierte und welche Abkommen mit der Schweizerischen Uhrenindustrie resp. den Schweizerischen Behörden bestehen. Besteht gar kein Abkommen, so ist das Land dennoch der Zerstörung gefälschter Ware verpflichtet. Dann kommen meist nur die Umtriebskosten hinzu, da dir ja ein finanzieller Schaden bereits durch die Zerstörung der Waren entsteht. Diese bewegen sich irgendwo zwischen 100-1'000€, je nach Artikel.

Sollte allerdings ein Abkommen irgendeiner Art mit den Markenherstellern bestehen, werden meist die Anwälte der Marke benachrichtigt. Bei den Uhren gehts dann sehr heiss zu, gerade die Anwälte von Rolex sind erbarmungslos. Ich stehe aufgrund einer Diskussion schon seit einigen Wochen mit dem Institut für Geistiges Eigentum und einigen Rolex Anwälten in Kontakt. Und die Akteneinsicht liefert keine schönen Resultate. Ein ziemlich aktueller Fall verschlug mir gar den Atem: Ein junger Herr hatte 4 Uhren bestellt, allesamt "Rolex". Diese flogen beim Zoll auf. Die Anwälte baten Ihn aufgrund Verdachts auf gewerblichen Handel mit gefälschten Uhren zur Entschädigung der Umtriebskosten zur Kasse: 3'900 CHF Strafe. Der Herr akzeptierte dies natürlich nicht und stritt alles ab - vor Gericht gewannen aber natürlich die Anwälte von Rolex, der Richter verklagte den Herren zu einer Geldstrafe à 120 Tagessätzen zu 185 CHF; Endsumme belief sich samt Verfahrenskosten und allem drum und dran auf 28'900 CHF... Dafür hätte er wirklich 4 Gen Rolex kaufen können :lol3:
 

loewenzahn

Mythical Poster
Advisor
16/12/14
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Germany
Die Angaben meines Vorposters mag für die Schweizer gelten, für Deutschland trifft zu:
ich habe noch von keinem Fall gehört, in dem der Zoll bei der innergemeinschaftlichen Einfuhr (UK-DE) eine Rep nachverzollt hat. Und nur das würde
geschehen, in Fall der Wert wird höher als der deklarierte geschätzt.
Hintergrund ist die Tatsache daß die Sendung vom TD (in der Regel) nicht auf einen kommerziellen Verkäufer schliessen lässt. D.h., keine Papiere und Absenderadresse die das vermuten lassen. Der Zoll wird nur beschlagnahmen bei gewerblicher Einfuhr !
Warum nicht mal selber beim Zoll nachlesen? :thumbsup:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersone...raterie/marken-und-produktpiraterie_node.html
 

Cavemax

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28/5/16
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Wie gesagt, es ist Länderabhängig und auch davon, wie vorgegangen wird. Auf meinem Paket von Ryan durfte ich feststellen, dass mein Name erst auftauchte, als das Paket bei seinem Paketdienstleister in Frankfurt eingetroffen war. Sprich: Persönlich kommt man bei Bestellungen bei nem TD gar nicht mit dem Zoll in Kontakt, egal ob die Uhr nachverzollt oder beschlagnahmt wird.
 

time warp

Renowned Member
31/12/16
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Wie gesagt, es ist Länderabhängig und auch davon, wie vorgegangen wird. Auf meinem Paket von Ryan durfte ich feststellen, dass mein Name erst auftauchte, als das Paket bei seinem Paketdienstleister in Frankfurt eingetroffen war. Sprich: Persönlich kommt man bei Bestellungen bei nem TD gar nicht mit dem Zoll in Kontakt, egal ob die Uhr nachverzollt oder beschlagnahmt wird.

Wie lange ist das her und wie hast du das herausgefunden? War da ein Adresskleber drauf, den du abgemacht hast und darunter stand was???
Wie schon gesagt, geändert wird der Versandweg ja ständig!


sent from outer space [emoji573]
 

Cavemax

Active Member
28/5/16
229
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Wie lange ist das her und wie hast du das herausgefunden? War da ein Adresskleber drauf, den du abgemacht hast und darunter stand was???
Wie schon gesagt, geändert wird der Versandweg ja ständig!


sent from outer space [emoji573]
Bestellt wurde die Uhr etwa am 17.6, abgeholt habe ich sie bei meinem Paketfach vor etwa 9 Tagen. Die Adresskleber waren glücklicherweise nicht alle überklebt, sodass ich die lesen konnte. Der erste war der Triangel. Von dort wurde es an seinen Paketdienstleister in XYZ weitergeleitet, verirrte sich in ZYX und ging wieder zurück an XYZ. Da wurde der gleiche Adresskleber des Paketdienstleisters in XYZ angebracht. Und von dort aus kam dann der vierte Kleber drauf, welcher meine Adresse und Kontaktdaten trug.
 

TingelTangelTom

God´s Gift to Mankind.
15/2/17
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EU
ich spoiler mal mein umfangreiches c&p-wissen :)
aus dem Rechtsgebiet Markenrecht

Immer wieder erhält meine Kanzlei Anrufe von Mandanten, welchen von einer Zollbehörde (Hauptzollamt Frankfurt am Main) mitgeteilt wurde, dass eine an ihn adressierte Warenlieferung vorerst nicht ausgeliefert wird sondern zur Überprüfung, ob das Paket Produktfälschungen (sog. Plagiate) enthält, an den Rechteinhaber übersendet wurde.

Was war passiert?

Der Mandant hatte über ein Onlineportal Waren bestellt. Dieses Portal agiert ähnlich wie Amazon oder aber eBay. Die Waren werden lediglich über das Portal angeboten. Vertragspartner und somit Verkäufer des Mandanten ist letztlich ein Dritter. Von diesem wird die Ware versendet. Grundsätzlich ist dieses Modell nicht zu beanstanden. In vorliegendem Fall erhielt der Mandant jedoch ein Schreiben vom Zoll, mit welchem man ihm mitteilte, dass die bestellten Waren nicht an ihn geliefert werden sondern vom Zoll zunächst an den Inhaber der Rechte verschickt werden, dessen Produkte womöglich durch die bestellten Waren nachgeahmt wurden. In diesem Fall handelte es sich um Sonnenbrillen, welche Modellen eines namhaften Brillenherstellers ähnlich waren. Die Warenlieferung kam von dem Verkäufer, welcher seinen Firmensitz in China hat. Da in den vergangenen Jahren Produktfälschungen zu dem größten Teil aus Asien in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, scheinen die Zollbehörden bei Paketen aus u.a. China besonders aufmerksam zu kontrollieren.

Wie geht es weiter?

Es ist kein Geheimnis mehr, dass der überwiegende Teil von erfolgreichen Markenprodukten, gleich aus welchem Segment, in Asien „reproduziert“ wird. Diese Produktfälschungen oder Nachahmungen werden ohne Zustimmung des Rechteinhabers produziert und vertrieben. Dass der Hersteller der Originalwaren den Vertrieb von Fälschungen verhindern will, weil durch die Plagiatsproduktion erhebliche Schäden entstehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Der jeweilige Rechteinhaber hat daher die Möglichkeit, bei und mit der Zollbehörde das sogenannte Grenzbeschlagnahmeverfahren durchzuführen. Dabei ist die Zollbehörde beispielsweise durch die §§ 146 ff. Markengesetz ermächtigt, (potentielle) Nachahmungen aus dem Verkehr zu ziehen. Dies geschieht auf Antrag des Rechteinhabers. Sowohl der Rechteinhaber als auch der Adressat der Warenlieferung werden in dem Fall einer Beschlagnahme informiert.

Dem Adressaten der Bestellung wird mitgeteilt, dass die beschlagnahmten Waren zur Überprüfung, ob es sich um Produktfälschungen handelt, an den Rechteinhaber übersendet worden sind. Zudem wird die Vernichtung der Waren angekündigt. Der Adressat der Bestellung hat jedoch das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom Zoll der Vernichtung zu widersprechen.

Der Rechteinhaber erhält also die beschlagnahmte Ware mit der Maßgabe, diese auf Originalität zu überprüfen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um Originalware handelt, wird die Ware an den Adressaten weitergeleitet und die Sache ist abgeschlossen. Die Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren hat grundsätzlich der Rechteinhaber zu tragen. Bestätigt sich bei der Überprüfung jedoch der Verdacht der Zollbehörde, handelt es sich also tatsächlich um Fälschungen, stehen dem Rechteinhaber diverse Ansprüche gegen den Adressaten der Waren zu. Der Rechteinhaber macht diese Ansprüche in aller Regel mittels Aussprache einer Abmahnung geltend.

Was kann passieren?

Sofern eine an Sie adressierte Warensendung, welche Plagiate enthält, vom Zoll abgefangen wird und Sie von dem entsprechenden Rechteinhaber eine Abmahnung erhalten, sehen Sie sich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt. Sofern man Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorwirft, wird man von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zustimmung in die Vernichtung der beschlagnahmten Waren, Auskunft über die Herkunft der Waren sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung und Schadensersatz fordern.

Da die Streitwerte im Markenrecht vergleichsweise hoch sind und selten unter EUR 50.000,00, zumeist jedoch bei EUR 100.000,00 bis zu 250.000,00 liegen, enthält eine markenrechtliche Abmahnung in aller Regel bereits eine Aufforderung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten, welche bei einem Streitwert von EUR 50.000,00 bereits bei EUR 1.531,90 liegen.

Hier gilt jedoch zu beachten, dass eine Markenrechtsverletzung erst vorliegt, sofern der Abgemahnte „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 14 Markengesetz umfasst zunächst sämtliche Handlungen im gewerblichen Bereich. Doch auch ein Handeln im an sich „Privaten“ kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen. Gerade Fälle, in denen Plagiate angekauft werden, um sie „als Privatverkäufer“ über Ebay weiterzuverkaufen, erfüllen das Merkmal des Handeln im geschäftlichen Verkehr zumeist. Entscheidend für die Beurteilung ob im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist u.a. die Menge der angekauften oder verkauften Waren. Bei Stückzahlen unter 6 spricht einiges dafür, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr sondern der Erwerb zum Eigengebrauch vorliegt. Doch auch bei solch geringen Stückzahlen kann ein rein privat motiviertes Handeln ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise 6 Hosen eines Modells in 6 verschiedenen Größen angekauft werden. Hier spricht Vieles dafür, dass diese zum Zwecke des Verkaufs angekauft wurden. Handelt es sich also bei den 6 Hosen um Plagiate, wäre der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt.

Rechtstipp

Selbstverständlich soll nicht der Eindruck entstehen, dass Lieferanten aus China stets Produktfälschungen anbieten, jedoch spricht die Statistik hier eine deutliche Sprache. Insofern sollten Sie sich überlegen, wie sinnvoll es ist, ein Produkt, welches womöglich gefälscht ist zu einem Schnäppchenpreis zu ergattern, jedoch dabei Gefahr laufen, wegen der Einfuhr von Plagiaten abgemahnt zu werden und sich letztlich Ansprüchen ausgesetzt sehen, welche rasch die Zahlung von mehreren tausend Euro zur Folge haben können. Ich empfehle Ihnen daher, lieber etwas mehr Geld für ein Originalprodukt auszugeben. Dies ist im Vergleich zu den möglichen finanziellen Belastungen eines markenrechtlichen Abmahn- oder Gerichtsverfahrens das tatsächliche Schäppchen.

Sollten Sie bereits ein Schreiben von der Zollbehörde erhalten haben oder gar vom Rechteinhaber abgemahnt worden sein, empfehle ich dringend, die Hilfe eines im Markenrecht kundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
....

Entgegen der Empfehlung des RA´s handhabe ich das so, daß ich aufgrund der Schreiben der Zollbehörde garnichts unternehmen würde, und hoffen, die Uhr(en) gehen zurück an den Absender. Wegen einer Abmahnung und dem Ersatz etwaiger Kosten: Im Zweifel muß der Rechteinhaber nachweisen, daß ich tatsächlich die Ware eingeführt bzw. bestellt und bezahlt habe - viel Spaß dabei.... Ich nutze natürlich niemals eine eigene CC o.ä.
 

Stronzium

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11/7/15
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ich spoiler mal mein umfangreiches c&p-wissen :)
aus dem Rechtsgebiet Markenrecht

Immer wieder erhält meine Kanzlei Anrufe von Mandanten, welchen von einer Zollbehörde (Hauptzollamt Frankfurt am Main) mitgeteilt wurde, dass eine an ihn adressierte Warenlieferung vorerst nicht ausgeliefert wird sondern zur Überprüfung, ob das Paket Produktfälschungen (sog. Plagiate) enthält, an den Rechteinhaber übersendet wurde.

Was war passiert?

Der Mandant hatte über ein Onlineportal Waren bestellt. Dieses Portal agiert ähnlich wie Amazon oder aber eBay. Die Waren werden lediglich über das Portal angeboten. Vertragspartner und somit Verkäufer des Mandanten ist letztlich ein Dritter. Von diesem wird die Ware versendet. Grundsätzlich ist dieses Modell nicht zu beanstanden. In vorliegendem Fall erhielt der Mandant jedoch ein Schreiben vom Zoll, mit welchem man ihm mitteilte, dass die bestellten Waren nicht an ihn geliefert werden sondern vom Zoll zunächst an den Inhaber der Rechte verschickt werden, dessen Produkte womöglich durch die bestellten Waren nachgeahmt wurden. In diesem Fall handelte es sich um Sonnenbrillen, welche Modellen eines namhaften Brillenherstellers ähnlich waren. Die Warenlieferung kam von dem Verkäufer, welcher seinen Firmensitz in China hat. Da in den vergangenen Jahren Produktfälschungen zu dem größten Teil aus Asien in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, scheinen die Zollbehörden bei Paketen aus u.a. China besonders aufmerksam zu kontrollieren.

Wie geht es weiter?

Es ist kein Geheimnis mehr, dass der überwiegende Teil von erfolgreichen Markenprodukten, gleich aus welchem Segment, in Asien „reproduziert“ wird. Diese Produktfälschungen oder Nachahmungen werden ohne Zustimmung des Rechteinhabers produziert und vertrieben. Dass der Hersteller der Originalwaren den Vertrieb von Fälschungen verhindern will, weil durch die Plagiatsproduktion erhebliche Schäden entstehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Der jeweilige Rechteinhaber hat daher die Möglichkeit, bei und mit der Zollbehörde das sogenannte Grenzbeschlagnahmeverfahren durchzuführen. Dabei ist die Zollbehörde beispielsweise durch die §§ 146 ff. Markengesetz ermächtigt, (potentielle) Nachahmungen aus dem Verkehr zu ziehen. Dies geschieht auf Antrag des Rechteinhabers. Sowohl der Rechteinhaber als auch der Adressat der Warenlieferung werden in dem Fall einer Beschlagnahme informiert.

Dem Adressaten der Bestellung wird mitgeteilt, dass die beschlagnahmten Waren zur Überprüfung, ob es sich um Produktfälschungen handelt, an den Rechteinhaber übersendet worden sind. Zudem wird die Vernichtung der Waren angekündigt. Der Adressat der Bestellung hat jedoch das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom Zoll der Vernichtung zu widersprechen.

Der Rechteinhaber erhält also die beschlagnahmte Ware mit der Maßgabe, diese auf Originalität zu überprüfen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um Originalware handelt, wird die Ware an den Adressaten weitergeleitet und die Sache ist abgeschlossen. Die Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren hat grundsätzlich der Rechteinhaber zu tragen. Bestätigt sich bei der Überprüfung jedoch der Verdacht der Zollbehörde, handelt es sich also tatsächlich um Fälschungen, stehen dem Rechteinhaber diverse Ansprüche gegen den Adressaten der Waren zu. Der Rechteinhaber macht diese Ansprüche in aller Regel mittels Aussprache einer Abmahnung geltend.

Was kann passieren?

Sofern eine an Sie adressierte Warensendung, welche Plagiate enthält, vom Zoll abgefangen wird und Sie von dem entsprechenden Rechteinhaber eine Abmahnung erhalten, sehen Sie sich einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt. Sofern man Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorwirft, wird man von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Zustimmung in die Vernichtung der beschlagnahmten Waren, Auskunft über die Herkunft der Waren sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung und Schadensersatz fordern.

Da die Streitwerte im Markenrecht vergleichsweise hoch sind und selten unter EUR 50.000,00, zumeist jedoch bei EUR 100.000,00 bis zu 250.000,00 liegen, enthält eine markenrechtliche Abmahnung in aller Regel bereits eine Aufforderung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten, welche bei einem Streitwert von EUR 50.000,00 bereits bei EUR 1.531,90 liegen.

Hier gilt jedoch zu beachten, dass eine Markenrechtsverletzung erst vorliegt, sofern der Abgemahnte „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 14 Markengesetz umfasst zunächst sämtliche Handlungen im gewerblichen Bereich. Doch auch ein Handeln im an sich „Privaten“ kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen. Gerade Fälle, in denen Plagiate angekauft werden, um sie „als Privatverkäufer“ über Ebay weiterzuverkaufen, erfüllen das Merkmal des Handeln im geschäftlichen Verkehr zumeist. Entscheidend für die Beurteilung ob im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist u.a. die Menge der angekauften oder verkauften Waren. Bei Stückzahlen unter 6 spricht einiges dafür, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr sondern der Erwerb zum Eigengebrauch vorliegt. Doch auch bei solch geringen Stückzahlen kann ein rein privat motiviertes Handeln ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise 6 Hosen eines Modells in 6 verschiedenen Größen angekauft werden. Hier spricht Vieles dafür, dass diese zum Zwecke des Verkaufs angekauft wurden. Handelt es sich also bei den 6 Hosen um Plagiate, wäre der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt.

Rechtstipp

Selbstverständlich soll nicht der Eindruck entstehen, dass Lieferanten aus China stets Produktfälschungen anbieten, jedoch spricht die Statistik hier eine deutliche Sprache. Insofern sollten Sie sich überlegen, wie sinnvoll es ist, ein Produkt, welches womöglich gefälscht ist zu einem Schnäppchenpreis zu ergattern, jedoch dabei Gefahr laufen, wegen der Einfuhr von Plagiaten abgemahnt zu werden und sich letztlich Ansprüchen ausgesetzt sehen, welche rasch die Zahlung von mehreren tausend Euro zur Folge haben können. Ich empfehle Ihnen daher, lieber etwas mehr Geld für ein Originalprodukt auszugeben. Dies ist im Vergleich zu den möglichen finanziellen Belastungen eines markenrechtlichen Abmahn- oder Gerichtsverfahrens das tatsächliche Schäppchen.

Sollten Sie bereits ein Schreiben von der Zollbehörde erhalten haben oder gar vom Rechteinhaber abgemahnt worden sein, empfehle ich dringend, die Hilfe eines im Markenrecht kundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
....

Entgegen der Empfehlung des RA´s handhabe ich das so, daß ich aufgrund der Schreiben der Zollbehörde garnichts unternehmen würde, und hoffen, die Uhr(en) gehen zurück an den Absender. Wegen einer Abmahnung und dem Ersatz etwaiger Kosten: Im Zweifel muß der Rechteinhaber nachweisen, daß ich tatsächlich die Ware eingeführt bzw. bestellt und bezahlt habe - viel Spaß dabei.... Ich nutze natürlich niemals eine eigene CC o.ä.
1+
Besser kann die Markenrechtsverletzung nicht wiedergegeben werden.

Leider hatte ich vor geraumer Zeit bei uns in AT in so einer Sache übel Federn gelassen.

Lg

Sent from the RWI App
 

Tigerdragon

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19/10/13
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Hört mal bitte auf zu posten wie intime das macht sonst fliegt die Sache ganz schnell auf.
 

Cavemax

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Ehrlich gesagt weiss ich nicht, wie der beschriebene Versandweg in irgendeiner Art und Weise dem Zoll helfen sollte, falls dieser hier mitliest?! Ohne konkrete Namen oder dergleichen nützt diese Info genau 0, die TDs sind nicht die einzigen, die Pakete an Paketdienstleister in Deutschland versenden.
Und Versandwege sind irrelevant, viel interessanter ist die Deklaration der Ware usw.
 

Tigerdragon

Mythical Poster
19/10/13
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Es reicht schon, wenn sie wissen, dass es durch Stadt xyz weitergeleitet wird. Paar TDs sind auch schon bei Parcelforce auf der Blacklist gelandet. Klar weiß man nicht ob das nun am Forum lag oder an anderen Aspekten aber man muss es ja nicht gerade überall niederschreiben sowas hilft den Abmahnleuten ja nur.
 

Stuessi

Renowned Member
9/6/16
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Ich hoffe, dass niemand auf die Schreiben des Zolls bzgl. einer Replica reagiert - am besten, wie schon mehrmals hier erwähnt, gar nicht darauf antworten oder reagieren und "nichts mit der Sendung" zu tun haben. Ich weiss nicht, wie es in Deutschland ist, aber in der Schweiz kann der Kontakt mit dem Zoll, insbesondere bei gefälschter Ware, sehr böse enden.
Zum Triangel: Da ist vermutlich hin und wieder schon mal was aufgeflogen, nur hört man davon wohl nie etwas, da die meisten mir bekannten TDs Ersatz garantieren, sollte die Uhr auf dem Weg zu dir durch den Zoll beschlagnahmt werden. Der Vorteil an vielen TDs ist, dass dein Name gar nicht auf der Packung auftaucht, bis die Uhr endlich im Zielland ist. Bei meiner Bestellung (intime) war es nämlich so, dass die Uhr über Triangle nach UK ging und von dort aus an einen Paketdienstleister in Deutschland. Erst dort wurde die Uhr nochmals versandt, diesmal an meine Adresse und meinen Namen.
Oder einfacher: Solange die Uhr auf dem Weg zu dir beschlagnahmt wird, kann es dir bei guten TDs egal sein, da du sie ersetzt bekommst und gar nicht auf dem Bildschirm des Zolls auftauchst :D
Im M2M sieht das etwas anders aus, dort steht meist von Anfang an dein Name drauf, ausser man triangelt wie in diesem Thread über eine Drittperson.

Zu deiner Frage mit den Konsequenzen: Diese hängen davon ab, welches Land die Uhr als Fälschung identifizierte und welche Abkommen mit der Schweizerischen Uhrenindustrie resp. den Schweizerischen Behörden bestehen. Besteht gar kein Abkommen, so ist das Land dennoch der Zerstörung gefälschter Ware verpflichtet. Dann kommen meist nur die Umtriebskosten hinzu, da dir ja ein finanzieller Schaden bereits durch die Zerstörung der Waren entsteht. Diese bewegen sich irgendwo zwischen 100-1'000€, je nach Artikel.

Sollte allerdings ein Abkommen irgendeiner Art mit den Markenherstellern bestehen, werden meist die Anwälte der Marke benachrichtigt. Bei den Uhren gehts dann sehr heiss zu, gerade die Anwälte von Rolex sind erbarmungslos. Ich stehe aufgrund einer Diskussion schon seit einigen Wochen mit dem Institut für Geistiges Eigentum und einigen Rolex Anwälten in Kontakt. Und die Akteneinsicht liefert keine schönen Resultate. Ein ziemlich aktueller Fall verschlug mir gar den Atem: Ein junger Herr hatte 4 Uhren bestellt, allesamt "Rolex". Diese flogen beim Zoll auf. Die Anwälte baten Ihn aufgrund Verdachts auf gewerblichen Handel mit gefälschten Uhren zur Entschädigung der Umtriebskosten zur Kasse: 3'900 CHF Strafe. Der Herr akzeptierte dies natürlich nicht und stritt alles ab - vor Gericht gewannen aber natürlich die Anwälte von Rolex, der Richter verklagte den Herren zu einer Geldstrafe à 120 Tagessätzen zu 185 CHF; Endsumme belief sich samt Verfahrenskosten und allem drum und dran auf 28'900 CHF... Dafür hätte er wirklich 4 Gen Rolex kaufen können [emoji38]3:
Hallo, gibts das Urteil zu diesem aktuellen Fall in der Schweiz irgendwo online? Was ich bisher gelesen habe, ist es sehr schwierig gewerbsmässigen Handel nachzuweisen (auch in der Schweiz). Das dies bei 4 reps bereits der Fall ist kann ich kaum glauben.

Sent from the RWI App
 

Cavemax

Active Member
28/5/16
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Hallo, gibts das Urteil zu diesem aktuellen Fall in der Schweiz irgendwo online? Was ich bisher gelesen habe, ist es sehr schwierig gewerbsmässigen Handel nachzuweisen (auch in der Schweiz). Das dies bei 4 reps bereits der Fall ist kann ich kaum glauben.

Sent from the RWI App
Dies ist leider ein nicht-öffentlicher Fall. Vielleicht sollte ich aber noch erwähnen, dass der Herr schon mal wegen gefälschten Klamotten mit den Behörden zu tun hatte, da war das Mass für gewerblichen Handel runtergesetzt. Aber dies sind seltene Fälle, generell raten Juristen auch in der Schweiz, die Zahlung von Mahngebühren zu verweigern - der Markenträger hat dann vor Gericht Absicht und etwaigen daraus entstandenen Schaden beweisen. Dies ist bisher nur in den seltensten Fällen gelungen.

Es reicht schon, wenn sie wissen, dass es durch Stadt xyz weitergeleitet wird. Paar TDs sind auch schon bei Parcelforce auf der Blacklist gelandet. Klar weiß man nicht ob das nun am Forum lag oder an anderen Aspekten aber man muss es ja nicht gerade überall niederschreiben sowas hilft den Abmahnleuten ja nur.
Gut, die Orte wurden ersetzt.
 

Tigerdragon

Mythical Poster
19/10/13
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Dank dir habs nicht böse gemeint will nur, dass die Uhren sicher ankommen :) auf RWG liefern einige TDs zum Beispiel gar nicht mehr nach Deutschland, weils denen zu heiß ist deswegen kann man immer froh sein, wenn unsere TDs das noch machen :)